OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2018
12 U 69/18
Normen:
SGB X § 119; SGB VI § 172 Abs. 3;
Fundstellen:
r+s 2019, 295
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 228/17

Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Rentenversicherungsträger bei Verletzung eines geringfügig Beschäftigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 12 U 69/18

DRsp Nr. 2019/1024

Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Rentenversicherungsträger bei Verletzung eines geringfügig Beschäftigten

Da bei geringfügig Beschäftigten oder Beschäftigten mit Minijob ohne versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung gem. § 5 Abs. 2 SGB VI i.V. mit § 8 Abs. 1, § 8a SGB IV nur eine Pauschalabgabe vom Arbeitgeber entrichtet wird, aber Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, ist ein Beitragsregress gem. § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X ausgeschlossen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 02.03.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 228/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

SGB X § 119; SGB VI § 172 Abs. 3;

Gründe:

I.