LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2018
L 7 AS 779/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 36 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 2080/18

Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II im EilverfahrenSubsidiär SchutzberechtigterWohnsitzauflage und gewöhnlicher Aufenthalt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 779/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11949

Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren Subsidiär Schutzberechtigter Wohnsitzauflage und gewöhnlicher Aufenthalt

1. Für die Begründung einer Leistungspflicht des für das Gebiet der Wohnsitzauflage zuständigen Trägers ist zusätzlich kein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten in diesem Gebiet erforderlich. 2. Wortlaut und die systematische Stellung von § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II sprechen gegen eine solche zusätzliche Leistungsvoraussetzung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 36 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Antragsteller.