Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Antragsteller.
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