LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2018
L 23 SO 146/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 684/18 ER

Geltendmachung von Grundsicherungsleistungen in einem Eilverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen L 23 SO 146/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11932

Geltendmachung von Grundsicherungsleistungen in einem Eilverfahren

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2018 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2018 sind zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) die begehrte einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG abgelehnt.

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der polnische Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil er nach § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen ist. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.