Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2018 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners bzw. des Beigeladenen vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zu gewähren.
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