LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2018
L 12 AS 783/18 B ER
Normen:
SGB II § 37;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 448/18

Geltendmachung von Grundsicherungsleistungen im EilverfahrenRechtzeitiger Hinweis auf das Erfordernis einer FolgeantragstellungAntragsprinzip im SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen L 12 AS 783/18 B ER

DRsp Nr. 2018/12671

Geltendmachung von Grundsicherungsleistungen im Eilverfahren Rechtzeitiger Hinweis auf das Erfordernis einer Folgeantragstellung Antragsprinzip im SGB II

1. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass sämtliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur auf Antrag erbracht werden können, sog. Antragsprinzip.2. Deshalb kommt es auf ein antragsunabhängiges Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit nicht an.3. Der Leistungsberechtigte muss daher selbst aktiv werden und seinen Bedarf beim Jobcenter anzeigen (Grundsatz der Eigenverantwortung).4. Wenn der Hilfebedürftige rechtzeitig auf das Erfordernis einer Folgeantragstellung hingewiesen worden ist, liegen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2018 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 37;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners bzw. des Beigeladenen vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zu gewähren.