LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2009
3 Sa 148/09
Normen:
BAT § 70 S. 1; TVöD § 37 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 98/08

Geltendmachung von Ansprüchen bei tariflicher Ausschlussfrist; Darlegungs- und Beweislast der Anspruchstellerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 148/09

DRsp Nr. 2010/845

Geltendmachung von Ansprüchen bei tariflicher Ausschlussfrist; Darlegungs- und Beweislast der Anspruchstellerin

1. Kommt es darauf an, ob ein Anspruch innerhalb einer tariflichen Verfallfrist (Ausschlussfrist) ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, muss im Streitfall die Anspruchstellerin die Einhaltung der Ausschlussfrist beweisen. 2. Alleine aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin erstinstanzlich zunächst auch die Frage einer fehlenden Unterschrift problematisiert, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Arbeitgeberin den Zugang des Schreibens als solchen nicht bestreiten will.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009 - Az: 4 Ca 98/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.058,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BAT § 70 S. 1; TVöD § 37 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.058,00 EUR brutto (nebst Zinsen) gegen die Beklagte weiter.