BAG - Urteil vom 22.06.2005
10 AZR 459/04
Normen:
HGB §§ 74 ff. ; BGB § 242 ; Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern (vom 22. April 1993) Nr. 115, (vom 1. Juli 1998) Nr. 116;
Fundstellen:
NZA 2005, 1319
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 580/03
ArbG Kempten, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1650/02

Geltendmachung sämtlicher Teilansprüche auch bei einheitlichem Anspruchsgrund - unbeachtliche Treuwidrigkeit des Arbeitgebers nach Verfall des Anspruchs aufgrund tariflicher Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 459/04

DRsp Nr. 2005/18285

Geltendmachung sämtlicher Teilansprüche auch bei einheitlichem Anspruchsgrund - unbeachtliche Treuwidrigkeit des Arbeitgebers nach Verfall des Anspruchs aufgrund tariflicher Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Bei einer Anspruchshäufung muss sich die Geltendmachung - wenn tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist - auf jeden einzelnen Anspruch beziehen, auch wenn die Teilansprüche auf einem einheitlichen Anspruchsgrund beruhen. 2. Wenn ein Anspruch wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen verfallen ist, kann ein zeitlich nachfolgendes Verhalten des Schuldners nicht dazu führen, dass seine im Prozess vorgebrachte Einwendung, der Anspruch sei verfallen, als Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB angesehen wird.

Normenkette:

HGB §§ 74 ff. ; BGB § 242 ; Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern (vom 22. April 1993) Nr. 115, (vom 1. Juli 1998) Nr. 116;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung.