LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.02.2005
11 (7) Sa 1729/04
Normen:
BetrAVG § 16 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6862/03

Geltendmachung nachträglicher Anpassung von Betriebsrenten ehemaliger Arbeitnehmer durch Interessenvertretung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 11 (7) Sa 1729/04

DRsp Nr. 2005/6263

Geltendmachung nachträglicher Anpassung von Betriebsrenten ehemaliger Arbeitnehmer durch Interessenvertretung

»Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern (vgl. näher BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - juris.). Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a. a. O.).«

Normenkette:

BetrAVG § 16 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 eine höhere Betriebsrente zusteht.