Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 49 (32, 38) AS 45/09 Sozialgericht (
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