LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.2014
L 11 SF 318/12 VE AS
Normen:
GVG § 198; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202; ÜGG Art. 23 S. 1; GVG § 200 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen AS 494/08

Geltendmachung einer Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer eines GerichtsverfahrensEntstehung eines komplexen Streitgeschehens aufgrund einer Vielzahl anhängig gemachter gerichtlicher Verfahren (hier mindestens 30 gerichtliche Verfahren in den Jahren 2008 bis 2011)Begriff der Unverzüglichkeit bezogen auf die VerzögerungsrügeAnforderungen an die Verzögerungsrüge

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 318/12 VE AS

DRsp Nr. 2014/16610

Geltendmachung einer Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens Entstehung eines komplexen Streitgeschehens aufgrund einer Vielzahl anhängig gemachter gerichtlicher Verfahren (hier mindestens 30 gerichtliche Verfahren in den Jahren 2008 bis 2011) Begriff der "Unverzüglichkeit" bezogen auf die Verzögerungsrüge Anforderungen an die Verzögerungsrüge

Hat der Kläger eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht und ist dadurch ein höchstkomplexes Streitgeschehen entstanden, vergrößern sich die nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigenden Zeitspannen u.a. für die Meinungsbildung des Gerichts ganz erheblich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202; ÜGG Art. 23 S. 1; GVG § 200 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 49 (32, 38) AS 494/08 Sozialgericht (SG) Duisburg geltend.