Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 58/00 - 07.03.2002,
SG Münster, vom 03.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 71/99
Geltendmachung des Verfahrensmangels des Rechts auf mündliche Verhandlung
BSG, Beschluß vom 09.06.2004 - Aktenzeichen B 12 KR 16/02 B
DRsp Nr. 2004/13131
Geltendmachung des Verfahrensmangels des Rechts auf mündliche Verhandlung
Wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf die mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein, bedarf es grundsätzlich keines weiteren Vortrags. zur Zur Vermeidung aussichtsloser Revisionen darf schon nach dem Wortlaut von § 160 Abs. 2 Nr. 3SGG auch die Entscheidungsrelevanz dieses Verfahrensfehlers nicht von vorne herein ausgeschlossen sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]