LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.03.2014
L 19 AS 2329/13
Normen:
SGB II i.d.F. vom 24.12.2003 § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 7; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1355/13

Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme von Betriebskostennachforderungen durch den Vermieter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 2329/13

DRsp Nr. 2014/7113

Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme von Betriebskostennachforderungen durch den Vermieter

1. § 22 Abs. 4 SGB II a.F. dient dem Schutz des Leistungsberechtigten im Falle von unwirtschaftlichem Verhalten und vermittelt keinen Drittschutz zu Gunsten eines Vermieters. Es besteht also kein Anspruch von Vermietern gegenüber dem Leistungsträger auf Zahlung der Miete einschließlich etwaiger Nebenkostennachforderungen. 2. Nach § 53 SGB I kann nur das Recht, die Auszahlung von behördlich festgestellten Leistungsansprüchen zu verlangen, abgetreten werden. Die Abtretung der Befugnis, einen noch nicht festgestellten Anspruch zu verfolgen, ist nicht möglich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 567,62 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB II i.d.F. vom 24.12.2003 § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 7; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Vermieter die Übernahme von Betriebskostennachforderungen durch den Beklagten.

Der Kläger vermietete zum 03.10.2005 eine Wohnung in dem Haus F-straße 00, X, an Herrn T (T.). Das Mietverhältnis kündigte er zum 31.07.2007. Bereits zum 01.04.2007 zog Herr T. nach E.