1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2012 - 5 Sa 269/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über den Verfall von Gleitzeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto.
Der 1947 geborene Kläger war seit November 1980 bei der Beklagten in deren Bundesanstalt Technisches Hilfswerk am Dienstort K beschäftigt, zuletzt seit 1. August 2008 als Bürosachbearbeiter. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichens des Rentenalters im Januar 2012.
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