OVG Sachsen - Beschluss vom 26.01.2011
1 A 699/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 25 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 375/07

Geltendmachung der Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausbildungsförderung

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 1 A 699/09

DRsp Nr. 2011/5494

Geltendmachung der Zulassungsgrundes "ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung" im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausbildungsförderung

Tenor

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Oktober 2009 - 5 K 375/07 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 25 Abs. 6;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.