BAG - Urteil vom 19.05.2011
6 AZR 806/09
Normen:
BMT-G-O § 33; BMT-G-O § 63;
Fundstellen:
NZA 2012, 416
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 2411/08
ArbG Berlin, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1769/08

Geltendmachnung eines Anspruchs auf Sozialzuschlag nach § 33 BMT-G-O durch Kindergeldbeantragung; Tarifliche Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 806/09

DRsp Nr. 2011/21878

Geltendmachnung eines Anspruchs auf Sozialzuschlag nach § 33 BMT-G-O durch Kindergeldbeantragung; Tarifliche Ausschlussfrist

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialzuschlag nach § 33 BMT-G-O, der neben dem Arbeitslohn gewährt wird, knüpft vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz an. 2. a) Eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist letztlich nichts anderes als die Klarstellung gegenüber dem Schuldner, dass ein näher bestimmter Anspruch erhoben wird, wobei unmissverständlich dargetan wird, dass auf der Erfüllung dieses Anspruchs bestanden wird. b) Hat der Arbeitgeber jeweils bereits den Antrag auf Kindergeld zugleich als ausreichende Geltendmachung des Anspruchs auf den Sozialzuschlag angesehen und dies zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreichen lassen, sofern ein Kindergeldanspruch bestand, hat diese Praxis des beklagten Landes nicht nur Bedeutung für die Frage, ob daraus ein schutzwürdiges Vertrauen darauf erwächst, dass tarifliche Ausschlussfristen in Streitfällen nicht zu beachten sind.