LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.08.2007
L 9 KA 8/04
Normen:
Allgemeine Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) Abschnitt A I. Teil B Nr. 2 zweiter Spiegelstrich;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KA 100/03

Gel Pads zur Verwendung bei der Sonografie; gesonderte Abrechnungsfähigkeit; Abrechnung als Sachkosten auf Behandlungsschein

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.08.2007 - Aktenzeichen L 9 KA 8/04

DRsp Nr. 2009/8603

Gel Pads zur Verwendung bei der Sonografie; gesonderte Abrechnungsfähigkeit; Abrechnung als Sachkosten auf Behandlungsschein

Die Kosten für bei der Sonografie als Abstandshalter einmalig zum Einsatz kommender sogen. Gel Pads können vom Vertragsarzt nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä als Sachkosten auf dem Behandlungsschein gesondert abgerechnet werden. Diese Kosten werden nicht von der für die Sonografie abzurechnenden Gebührenziffer mit abgegolten. Es handelt sich nicht um Materialkosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehen. Insofern besteht ein Unterschied zu den mitabgegoltenen Kosten für die notwendige Verwendung von Ultraschallgel bei der Sonografie.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. April 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Quartale II/2001 bis I/2005 Aquaflex Ultrasound Gel Pads als Sachkosten auf dem Behandlungsschein abzurechnen und zu vergüten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Aufwendungen des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 292,80 € festgesetzt.

Normenkette: