LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2006
9 Sa 1018/05
Normen:
BGB § 311 Abs. 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 326/05 vom 27.10.2005,

Gehaltserhöhung als nicht ruhegeldfähige Leistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1018/05

DRsp Nr. 2006/21607

Gehaltserhöhung als nicht ruhegeldfähige Leistung

Kann der Arbeitgeber aufgrund des geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) frei darüber entscheiden, ob er überhaupt eine Gehaltserhöhung anbietet, kann er ein unterbreitetes Angebot erst recht mit bestimmten weiteren Vertragsbedingungen verknüpfen (wie etwa der Nichtberücksichtigung bei späteren Ruhegeldleistungen).

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Gehaltserhöhung und die Berücksichtigung dieser Gehaltserhöhung bei der Berechnung eines betrieblichen Ruhegeldes.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.10.2005 (dort S. 2 - 7 = Bl. 200 - 205 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01.01.2004 monatlich weitere je 100,00 EUR brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. des jeweils darauf folgenden Monats;

2. festzustellen, dass der monatlich zu zahlende Betrag i. H. v. 100,00 EUR ab dem 01.01.2004 mit in die Berechnung des Ruhegeldes einzubeziehen ist;