Die Parteien streiten um eine Gehaltserhöhung und die Berücksichtigung dieser Gehaltserhöhung bei der Berechnung eines betrieblichen Ruhegeldes.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.10.2005 (dort S. 2 - 7 = Bl. 200 - 205 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01.01.2004 monatlich weitere je 100,00 EUR brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. des jeweils darauf folgenden Monats;
2. festzustellen, dass der monatlich zu zahlende Betrag i. H. v. 100,00 EUR ab dem 01.01.2004 mit in die Berechnung des Ruhegeldes einzubeziehen ist;
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|