Die Gegenvorstellung und die darin zugleich enthaltene Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. November 2018 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für dieses Verfahren nicht zu erstatten.
I.
Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2018 zurückgewiesen.
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