LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2019
L 32 AS 6/19 NZB RG
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 5222/12

Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer NichtzulassungsbeschwerdeVerstoß gegen das WillkürverbotKeine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen L 32 AS 6/19 NZB RG

DRsp Nr. 2019/7007

Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Verstoß gegen das Willkürverbot Keine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung

1. Eine Gegenvorstellung ist weiterhin grundsätzlich statthaft, nach Einführung der Anhörungsrüge in § 178a SGG zum 1. Januar 2005 allerdings auf die Geltendmachung der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als dem Recht auf rechtliches Gehör und auf die Rüge einer willkürlichen Rechtsanwendung beschränkt.2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann angenommen werden, wenn eine schlechthin unverständliche, nicht nachvollziehbare und damit willkürliche Rechtsanwendung vorliegt.3. Die Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung wie die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Die Gegenvorstellung und die darin zugleich enthaltene Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. November 2018 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für dieses Verfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2018 zurückgewiesen.