LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2014
L 17 SF 652/14 G
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; BGB § 839 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 27.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 71/13

Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH)Überprüfung des Ablaufs eines PKH-Bewilligungsverfahrens in der ersten InstanzAnspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle der Ablehnung von PKH erst nach mündlicher Verhandlung und KlageabweisungAnaloge Anwendung des Anspruchs auf Bewilligung von ProzesskostenhilfeErwägungen im Hinblick auf die Geltendmachung eines evtl. Schadensersatzanspruchs im Wege der Amtshaftung für eine fehlerhafte Entscheidung in einem Prozesskostenhilfeverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen L 17 SF 652/14 G

DRsp Nr. 2015/5017

Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) Überprüfung des Ablaufs eines PKH-Bewilligungsverfahrens in der ersten Instanz Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle der Ablehnung von PKH erst nach mündlicher Verhandlung und Klageabweisung Analoge Anwendung des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erwägungen im Hinblick auf die Geltendmachung eines evtl. Schadensersatzanspruchs im Wege der Amtshaftung für eine fehlerhafte Entscheidung in einem Prozesskostenhilfeverfahren

Wird in einem Hauptsacheverfahren PKH erst nach mündlicher Verhandlung und Klageabweisung abgelehnt, weil die Klage von Anfang an ohne Erfolgsaussicht gewesen sei, führt diese (amtspflichtwidrige) Verfahrensführung nicht dazu, einen Anspruch auf PKH zuzubilligen, dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine analoge Anwendung des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27.12.2013 - L 17 U 594/13 B - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; BGB § 839 Abs. 2;

Gründe