LAG Hamm - Beschluss vom 25.05.2010
10 Ta 239/10
Normen:
BetrVG § 18; BetrVG § 19; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/10

Gegenstandswertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlöussverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 239/10

DRsp Nr. 2010/10831

Gegenstandswertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlöussverfahren

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Umstand, wie viele Arbeitnehmer von einem Verfahren betroffen sind oder sein können, erheblicher Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.03.2010 – 1 BVGa 1/10 – wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 18; BetrVG § 19; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Wahlvorstand von der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, Namen und Anschriften bestimmter Arbeitnehmer zwecks Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin mitzuteilen. Insgesamt ging es um ca. 40 von insgesamt 700 bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmern. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 19.02.2010 hat der Betriebsrat die gestellten Anträge zurückgenommen.