Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.03.2010 – 1 BVGa 1/10 – wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Wahlvorstand von der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, Namen und Anschriften bestimmter Arbeitnehmer zwecks Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin mitzuteilen. Insgesamt ging es um ca. 40 von insgesamt 700 bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmern. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 19.02.2010 hat der Betriebsrat die gestellten Anträge zurückgenommen.
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