Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über den Status des Mitarbeiters C. als leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Entwicklung und Versuche.
Nachdem das Arbeitsgericht festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist, hat es den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 € festgesetzt im Hinblick darauf, dass noch hinsichtlich sechs weiterer Arbeitnehmer eine Statusfeststellungsklage vom Betriebsrat eingereicht worden ist.
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