LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.04.2011
2 Ta 767/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 34/10

Gegenstandswert; Streit über den Status eines leitenden Angestellten im Beschlussverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 767/10

DRsp Nr. 2012/5134

Gegenstandswert; Streit über den Status eines leitenden Angestellten im Beschlussverfahren

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei einem vom Betriebsrat eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens für einen leitenden Angestellten ist regelmäßig auf den Hilfswert von 4.000,00 € festzusetzen. 2. Zu den Voraussetzungen der Kürzung dieses Wertes bei weiteren Parallelverfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über den Status des Mitarbeiters C. als leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Entwicklung und Versuche.

Nachdem das Arbeitsgericht festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist, hat es den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 € festgesetzt im Hinblick darauf, dass noch hinsichtlich sechs weiterer Arbeitnehmer eine Statusfeststellungsklage vom Betriebsrat eingereicht worden ist.