LAG Köln - Beschluss vom 21.06.2006
2 Ta 195/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 99 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 11/06

Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren - gesonderte Bewertung des Gegenantrags zur Aufhebung der Maßnahme wegen Fristüberschreitung

LAG Köln, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 195/06

DRsp Nr. 2006/27904

Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren - gesonderte Bewertung des Gegenantrags zur Aufhebung der Maßnahme wegen Fristüberschreitung

»Verlangt der Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren mit gesondert gestelltem Gegenantrag die Aufhebung der Maßnahme wegen Fristüberschreitung, kommt dem ein gesonderter Streitwert zu, der mit der Hälfte des Regelwerts bemessen werden kann. Ob die Stellung des Antrags erforderlich war, weil zu erwarten war, dass die Arbeitgeberin sich im Falle ihres Unterliegens nicht an das Gesetz halten würde, kann nicht im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren beurteilt werden.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 99 § 101 ;

Gründe: