Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Antrag auf vorläufige Durchführung - Staffelung bei Mehrheit von Verfahren
LAG Hamm, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 187/05
DRsp Nr. 2006/21506
Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Antrag auf vorläufige Durchführung - Staffelung bei Mehrheit von Verfahren
1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4GKG (früher: § 12 Abs. 7ArbGG) zu orientieren; bei Einstellungen ist daher grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt bei der Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen.2. Legitimiert ein zusätzlicher Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4BetrVG, ist es insoweit wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen.3. Bei einem Streit über mehrere personellen Maßnahmen im Sinne des § 99BetrVG sind Einzelwerte zu bilden und analog § 5ZPO zusammenzurechnen; eine Herabsetzung des sich so ergebenden Wertes ist regelmäßig dann geboten, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.