Das Arbeitsgericht hat, nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 25.05.2005 beendet war, den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit auf Antrag hin auf 4.000,00 EUR im angefochtenen Beschluss festgesetzt, während der Beteiligten zu 1. - Vertreter bereits im Anwaltsschreiben einen Gegenstandswert von mindestens 8.000,00 EUR für angemessen bezeichnet hat unter Hinweis auf verschiedene landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|