LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2006
2 Ta 128/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BVGa 2/06

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Eilantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 128/06

DRsp Nr. 2006/28071

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Eilantrag

Im Eilverfahren um ein inhaltlich und zeitlich stark eingegrenztes Zutrittsrechts des Antragstellers zu den Filialen der Antragsgegnerin innerhalb einer Zweigniederlassung ist der Gegenstandswertes mit dem hälftigen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (2.000,00 Euro) zutreffend bemessen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer, die Unterbevollmächtigten des Antragstellers, begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der von den Beschwerdeführern vertretene Antragsteller hat im Wege der einstweiligen Verfügung Zutritt zu den Filialen der Beteiligten zu 2, seiner Arbeitgeberin, im Bezirk A zum Zwecke der Wahlwerbung für die Betriebsratswahlen begehrt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschuss vom 09.03.2006 - 10 BVGa 2/06 hierauf gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Auf Antrag der Unterbevollmächtigten des Antragstellers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.06.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf 2.000,00 Euro festgesetzt.