I.
Die Beschwerdeführer, die Unterbevollmächtigten des Antragstellers, begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der von den Beschwerdeführern vertretene Antragsteller hat im Wege der einstweiligen Verfügung Zutritt zu den Filialen der Beteiligten zu 2, seiner Arbeitgeberin, im Bezirk A zum Zwecke der Wahlwerbung für die Betriebsratswahlen begehrt.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschuss vom 09.03.2006 - 10 BVGa 2/06 hierauf gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Auf Antrag der Unterbevollmächtigten des Antragstellers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.06.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
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