LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.06.2011
3 Ta 112/11
Normen:
ZPO § 3; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1569 a/10

Gegenstandswert für Zeugnisstreit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 112/11

DRsp Nr. 2011/20537

Gegenstandswert für Zeugnisstreit

1. Die Festsetzung eines Brutto-Monatsgehalts für einen Zeugnisstreit kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten; das bloße Titulierungsinteresse ist deutlich geringer zu bewerten. 2. Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, darf dieser Umstand bei der Wertfestsetzung für ein Zeugniserteilungsbegehren im Rahmen des § 3 ZPO berücksichtigt werden; steht hinter dem Antrag vorrangig lediglich ein Titulierungsinteresse, ist die Bewertung dieses Streitgegenstandes mit 200 bis 300 EUR vorzunehmen.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. G... gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.04.2011 - 4 Ca 1569 a/10 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 3; GewO § 109;

Gründe:

I. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Elmshorn 4 Ca 1569 a/10 u.a. folgende Anträge angekündigt:

1. .........

2. ......

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis auszustellen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und die Führungs- und Leistungsbewertung "gut" enthält.

Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1 abgewiesen wird