LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.07.2007
1 Ta 179/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 604
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 586/07

Gegenstandswert für vergleichsweise Einigung über vorbehaltlich angenommene Änderungskündigung ohne Vergütungsdifferenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 179/07

DRsp Nr. 2007/17871

Gegenstandswert für vergleichsweise Einigung über vorbehaltlich angenommene Änderungskündigung ohne Vergütungsdifferenz

1. Nimmt der Arbeitnehmer beim Streit um eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG diese unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung, ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG (entspricht § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.2. Ergibt sich keine Vergütungsdifferenz oder lässt sich diese nicht ermitteln, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Spezialregelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG festzusetzen; dabei stellt der in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert dar sondern begrenzt nach seinem Wortlaut ("höchstens") das jeweils auszuübende Ermessen (§ 3 ZPO) nach oben.