LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.05.2008
1 Ta 63/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 12/08

Gegenstandswert für vergleichsweise Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens mit widerruflicher Freistellungsregelung und Nutzung des Dienstwagens während der Freistellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 63/08

DRsp Nr. 2008/14575

Gegenstandswert für vergleichsweise Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens mit widerruflicher Freistellungsregelung und Nutzung des Dienstwagens während der Freistellung

1. Für die vergleichsweise Vereinbarung einer widerruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge ist ein eigenständiger Gegenstandswert festzusetzen; liegen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an seiner tatsächlichen Beschäftigung vor, verbleibt es bei der Regelbewertung in Höhe von 10 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts.2. Zur Vermeidung einer doppelten Bewertung ist dieser Betrag um den geldwerten Vorteil des Dienstfahrzeugs zu kürzen, soweit dieser gesondert bewertet wird.3. Hat das Arbeitsgericht den Mehrwert des Vergleichs im Hinblick auf die dort "festgehaltenen weiteren Auflösungsmodalitäten" mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet und sowohl die Freistellungsvereinbarung wie auch die Regelung über die Nutzungsentschädigung für das Dienstfahrzeug solche Auflösungsmodalitäten darstellen, ist der hierfür anzusetzende Vergleichsmehrwert nicht zusätzlich zu dem vom Arbeitsgericht angenommenen festzusetzen sondern mit diesem zu verrechnen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

I.