LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2008
1 Ta 49/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2059/07

Gegenstandswert für vergleichsweise Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens - erhöhter Wert für Freistellungsvereinbarung mit Anrechnung anderweitigen Verdienstes - eigenständiger Wert für Kündigungsrecht der Arbeitnehmerin bei vorbehaltenem Widerruf der Arbeitgeberin - Wert der Fahrzeugnutzung bei Vereinbarung über Dienstwagenrückgabe - Mitwirkungshandlung bei Übertragung unverfallbare Rentenanwartschaft - ein Bruttomonatsgehalt für identisches Zwischen- und Endzeugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 49/08

DRsp Nr. 2008/14574

Gegenstandswert für vergleichsweise Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens - erhöhter Wert für Freistellungsvereinbarung mit Anrechnung anderweitigen Verdienstes - eigenständiger Wert für Kündigungsrecht der Arbeitnehmerin bei vorbehaltenem Widerruf der Arbeitgeberin - Wert der Fahrzeugnutzung bei Vereinbarung über Dienstwagenrückgabe - Mitwirkungshandlung bei Übertragung unverfallbare Rentenanwartschaft - ein Bruttomonatsgehalt für identisches Zwischen- und Endzeugnis

1. Der Wert einer Freistellungsvereinbarung ist mit einem Regelsatz von 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung zu bestimmen.2. Eine Erhöhung dieses Regelsatzes kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht, wenn die Parteien einen etwaigen während der Freistellungsdauer erzielten anderweitigen Verdienst der Arbeitnehmerin auf die ihr fortzuzahlende Vergütung gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen; im Einzelfall erscheint ein Zuschlag zum Regelsatz in Höhe von 15 % ausreichend und angemessen.