LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2012
1 Ta 81/12
Normen:
GKG § 42 Abs.4 S. 1 Hs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 74/12

Gegenstandswert für Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens mit Abfindungszahlung unter Einschluss eines Sozialplanabfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 81/12

DRsp Nr. 2012/10498

Gegenstandswert für Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens mit Abfindungszahlung unter Einschluss eines Sozialplanabfindung

Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens die Zahlung einer Abfindung, in welcher auch eine Sozialplanabfindung enthalten ist, führt diese Regelung nur zu einem um die Abfindung erhöhten Wertgegenstand, wenn die Sozialplanabfindung selbst im Streit steht oder sich der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug befindet.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.03.2012 - 4 Ca 74/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs.4 S. 1 Hs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10; BetrVG § 112 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes unter Hinweis auf die vergleichsweise mitgeregelte Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.12.2011 betriebsbedingt ordentlich zum 31.07.2012, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt. Im Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass nach § 5 des Sozialplans vom 19.12.2011 dem Kläger nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung zusteht.