Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.03.2012 -
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes unter Hinweis auf die vergleichsweise mitgeregelte Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.12.2011 betriebsbedingt ordentlich zum 31.07.2012, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt. Im Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass nach § 5 des Sozialplans vom 19.12.2011 dem Kläger nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung zusteht.
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