LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2012
1 Ta 77/12
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 5; ArbGG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 323/12

Gegenstandswert für Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Dienstordnungsangestellten und Einstellung des Dienstordnungsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 77/12

DRsp Nr. 2012/10497

Gegenstandswert für Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Dienstordnungsangestellten und Einstellung des Dienstordnungsverfahrens

Die Beendigung eines Dienstordnungs-Arbeitsverhältnisses und der Einstellung eines Dienstordnungsverfahrens betreffen hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht lediglich eine einzige Bestandsschutzstreitigkeit, mit der Folge, dass nur der 3-Monatsverdienst für die Wertberechnung anzusetzen ist. Der Wert des miterledigten Dienstordnungsverfahrens ist vielmehr nach § 52 Abs 5 GKG zu bemessen, wobei wegen wirtschftlicher Teilidentität nur einmal der höheren Betrag anzusetzen ist.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.04.2012 abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 19.500,-- EUR und den Vergleich auf 104.800,-- EUR festgesetzt.

Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 5; ArbGG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine nach seiner Auffassung zu niedrige Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes.