Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.04.2012 abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 19.500,-- EUR und den Vergleich auf 104.800,-- EUR festgesetzt.
Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine nach seiner Auffassung zu niedrige Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes.
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