LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2009
1 Ta 39/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 951/08

Gegenstandswert für Vergleich bei Begründung einer Verpflichtung Dritter.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 39/09

DRsp Nr. 2009/10680

Gegenstandswert für Vergleich bei Begründung einer Verpflichtung Dritter.

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. 2. Haben die Parteien in einem Vergleich die Verpflichtung der Beklagten begründet, sicherzustellen, dass ein drittes Unternehmen der Klägerin (für deren Tätigkeit beim Drittunternehmen) ein Zeugnis entsprechend eines übersandten Zeugnisentwurfes ausstellt, wird durch diese Regelung der Zeugniserteilung ein weiterer Rechtsstreit nur dann vermieden, wenn die Beklagte aufgrund gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeiten die Erstellung eines solchen Zeugnisses auch hätte sicherstellen können.

Tenor:

1. Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.12.2008 - AZ: 8 Ca 951/08 - in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 13.01.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe: