I.
Im Ausgangsverfahren begehrt der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich zum Eingehen eines Arbeitsverhältnisses.
Das Auskunftsverfahren endete durch Klagerücknahme, nachdem sich die Parteien außergerichtlich verglichen hatten.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2005 hat der Klägerbevollmächtigte um "Streitwertfestsetzung" gebeten.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2006 gab er an, dass die Bruttomonatsvergütung des Klägers im angestrebten Arbeitsverhältnis 4.585,74 EUR betragen hätte.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten mit Beschluss vom 06.03.2006 auf 13.700,00 EUR festgesetzt.
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