LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.07.2006
11 Ta 103/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 3 Satz 1 ; GVG § 48 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 370
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 780/05

Gegenstandswert für Verfahren um Abgabe einer Willenserklärung - bestimmter Antrag im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 103/06

DRsp Nr. 2007/1119

Gegenstandswert für Verfahren um Abgabe einer Willenserklärung - bestimmter Antrag im Beschwerdeverfahren

1. Zur Feststellung, ob der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes vorhanden ist, ist ein bestimmter Antrag erforderlich.2. Der Streit über die Verpflichtung, ein Vertragsangebot anzunehmen, ist gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, da besondere Bestimmungen zur Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung im Gerichtskostengesetz fehlen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 3 Satz 1 ; GVG § 48 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren begehrt der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich zum Eingehen eines Arbeitsverhältnisses.

Das Auskunftsverfahren endete durch Klagerücknahme, nachdem sich die Parteien außergerichtlich verglichen hatten.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2005 hat der Klägerbevollmächtigte um "Streitwertfestsetzung" gebeten.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2006 gab er an, dass die Bruttomonatsvergütung des Klägers im angestrebten Arbeitsverhältnis 4.585,74 EUR betragen hätte.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten mit Beschluss vom 06.03.2006 auf 13.700,00 EUR festgesetzt.