LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.2010
6 Ta 815/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3401/09

Gegenstandswert für Mehrvergleich zur Rücknahme eines Widerspruchs gegenüber Integrationsamt

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 815/09

DRsp Nr. 2010/16830

Gegenstandswert für Mehrvergleich zur Rücknahme eines Widerspruchs gegenüber Integrationsamt

Verpflichtet sich die Arbeitnehmerin im Rahmen eines Aufhebungsvergleichs, "für den Fall der Bestandskraft dieses Vergleichs .. ihren gegen den Bescheid des Integrationsamtes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 09.09.2009 eingelegten Widerspruch zurückzunehmen", ist zur Bestimmung des Gegenstandswertes für den Mehrvergleich gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO lediglich das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu bewerten; macht die Durchführung des Widerspruchsverfahrens keinen Sinn mehr, liegt nur ein geringes wirtschaftlichen Interesse vor, so dass in Anlehnung an die Grundsätze zum Titulierungsinteresse bei Mehrvergleichen ein Zehntel des Wertes nach § 52 Abs. 1 GKG in Ansatz zu bringen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. I. u. a. gegen den wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.10.2009 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich wird auf 9.350,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.