LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.08.2010
1 Ta 139/10
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 30/10

Gegenstandswert für Mehrvergleich über Verschaffung eines Arbeitsverhältnisses mit Drittem

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 139/10

DRsp Nr. 2011/1873

Gegenstandswert für Mehrvergleich über Verschaffung eines Arbeitsverhältnisses mit Drittem

1. Treffen die Parteien in einem Verfahren eine Regelung über einen Streitpunkt, dessen Abschluss eine Partei der anderen vorprozessual angeboten hatte, und die andere Partei dieses Angebot durch Ablehnung zum Erlöschen gebracht hatte, dann stand die im Vergleich getroffene Vereinbarung in Streit und es ist ein Vergleichsmehrwert für sie festzusetzen.