LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2012
1 Ta 258/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG VV Nr. 1000; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1611/11

Gegenstandswert für Mehrvergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 258/11

DRsp Nr. 2012/2472

Gegenstandswert für Mehrvergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Grundsätzlich ist für in einen Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung in den Vergleich aufgenommen werden. Über Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG soll der Mehraufwand für die in einem Vergleich festgehaltenen Ergebnisse von Parteiverhandlungen vergütet werden. 2. Heben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis, dessen Bestand zuvor nicht Streitgegenstand des Verfahrens war, in einem gerichtlichen Vergleich auf, ist hierfür regelmäßig ein Vergleichsmehrwert entsprechend der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG festzusetzen. Anders als beispielsweise Ansprüche auf Zeugniserteilung, welche bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits kraft Gesetzes bestehen, ist die Vereinbarung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht lediglich die deklaratorische Festschreibung einer vorgesehenen Rechtsfolge, sondern regelmäßig das Ergebnis von Parteiabsprachen.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.11.2011 - 9 Ca 1611/11 - wie folgt abgeändert: