LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2011
1 Ta 28/11
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2019/10

Gegenstandswert für Lohnklage mit vergleichsweiser Beendigungs- und Zeugnisregelung; unsubstantiierte Darlegungen zu Mehrvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 28/11

DRsp Nr. 2011/10685

Gegenstandswert für Lohnklage mit vergleichsweiser Beendigungs- und Zeugnisregelung; unsubstantiierte Darlegungen zu Mehrvergleich

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Dass ein Streit oder eine Ungewissheit vorlag, kann nur dann angenommen werden, wenn die den Streit/die Ungewissheit begründenden Tatsachen aus der Akte ersichtlich sind oder von den am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten nachvollziehbar dargelegt werden.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2011 - 3 Ca 2019/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.