LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2012
1 Ta 86/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 442
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 409/11

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren um mehrere Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 86/12

DRsp Nr. 2012/10499

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren um mehrere Kündigungen

Folgt auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt und zum gleichen Endzeitpunkt und werden beide Kündigungen in einem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt. Zur Gegenstandswerterhöhung bei wirtschaftlicher Identität zwischen Feststellungs- und Zahlungsanträgen.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2012 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe: