LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.01.2011
1 Ta 274/10
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1736/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit vergleichsweiser Regelung des Zeugnisanspruchs und zur Verlängerung der Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 274/10

DRsp Nr. 2011/10668

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit vergleichsweiser Regelung des Zeugnisanspruchs und zur Verlängerung der Kündigungsfrist

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Ein sog. "Titulierungsinteresse" ist bei Aufnahme der bloßen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht gegenstandswerterhöhend. 2. Nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kann die vergleichsweise Verlängerung einer Kündigungsfrist keinen Mehrwert begründen. Wenn der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage den Betrag eines Vierteljahresverdienstes nicht übersteigen darf, muss dies erst recht gelten, wenn die Kündigung lediglich durch die Verlängerung der Kündigungsfrist abgemildert wird.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2010 - 12 Ca 1736/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.