LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.02.2011
1 Ta 9/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2202/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit Anfechtung eines Prozessvergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 9/11

DRsp Nr. 2011/10669

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit Anfechtung eines Prozessvergleichs

1. Gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs .1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend. 2. Wird nach der Anfechtung eines Prozessvergleichs das Verfahren mit den bisherigen Streitgegenständen fortgeführt, dann führt dies zu keiner Veränderung des Streitwertes/Gegenstandswertes, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seinen ursprünglich gestellten Anträgen durch die Fortführung des bisherigen Verfahrens nach der Anfechtung nicht erhöht. Der Prozesshandlung der Anfechtung kommt kein eigener Wert zu.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2010 - 3 Ca 2202/09 - abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 18.102,- Euro für Verfahren und Vergleich festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.