LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2010
1 Ta 181/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 921/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit allgemeinem Feststellungsantrag und vergleichsweiser Zeugnisregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 181/10

DRsp Nr. 2011/1875

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit allgemeinem Feststellungsantrag und vergleichsweiser Zeugnisregelung

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Ein sog. "Titulierungsinteresse" ist bei Aufnahme der bloßen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht gegenstandswerterhöhend. 2. Wird in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt, erhöht dieser den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben und der auch nicht gesondert angegriffen worden ist.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammer Neuwied- vom 02.08.2010 - 6 Ca 921/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.