LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.07.2009
1 Ta 141/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 515;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2074/08

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei mehreren Kündigungen; Rechtsmittelverzicht im Kostenfestsetzungsverfahren; Verbot der Schlechterstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 141/09

DRsp Nr. 2009/18915

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei mehreren Kündigungen; Rechtsmittelverzicht im Kostenfestsetzungsverfahren; Verbot der Schlechterstellung

1. In entsprechender Anwendung des § 515 ZPO ist ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich auch bei Beschwerden gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit möglich; wegen der rechtlichen Bedeutung und Tragweite muss ein Verzicht jedoch eindeutig einer Prozesshandlung entnommen werden können und unmissverständlich formuliert sein. 2. Erklärt eine Partei im Rahmen der gebotenen Anhörung vor einer Streitwertfestsetzung gegenüber dem Gericht ausdrücklich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Festsetzung, ist allein hierin grundsätzlich keine unwiderrufliche und endgültige Entscheidung zu sehen, mithin auch keine Erklärung hinsichtlich eines Rechtsmittelverzichts gegen die spätere Festsetzung; durch die bloße Erklärung des Einverständnisses zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung bringt der Erklärende nur zum Ausdruck, er erachte die beabsichtigte Höhe nach erster Prüfung für zutreffend, nicht aber, dass er auf jegliches Beschwerderecht endgültig und definitiv verzichten will.