LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.04.2008
1 Ta 60/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 39
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1494/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei mehreren Kündigungen ohne unmittelbaren Bezug und Klageerweiterung zur Verringerung der Arbeitszeit sowie Entgeltforderungen - keine gesonderte Bewertung von Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag bei wirtschaftlicher Identität

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 60/08

DRsp Nr. 2008/14582

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei mehreren Kündigungen ohne unmittelbaren Bezug und Klageerweiterung zur Verringerung der Arbeitszeit sowie Entgeltforderungen - keine gesonderte Bewertung von Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag bei wirtschaftlicher Identität

1. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten (die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben) angegriffen und sind diese in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, dann ist die zeitlich erste Kündigung (abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses) mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten; jede weitere Kündigung ist grundsätzlich mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts aufgrund der weiteren Kündigung mehr oder bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde, wobei dieser Verlängerungs- oder Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt ist.