LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.04.2009
6 Ta 74/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 2 Ca 550 c/08 vom 10.03.2009,

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei mehreren Kündigungen im kurzen Arbeitsverhältnis

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 74/09

DRsp Nr. 2009/14742

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei mehreren Kündigungen im kurzen Arbeitsverhältnis

1. Jede Kündigungsschutzklage stellt eine eigene Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG dar und ist folglich gesondert zu bewerten; werden mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit angegriffen, sind die Werte der Kündigungsschutzklagen grundsätzlich zusammenzurechnen. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist angezeigt, wenn sich die Kündigungsschutzanträge zeitlich überschneiden und daher die begehrten Feststellungen das gleiche wirtschaftliche Interesse umfassen; in diesem Fall ist eine Anrechnung der Streitwerte geboten, die sich nach der Zeitspanne richten, die zwischen den in den jeweiligen Kündigungen genannten Beendigungszeitpunkten liegt, wobei die Anrechnung ausgeschlossen ist, wenn die Zeitspanne zwischen den möglichen Beendigungszeitpunkten mehr als 3 Monate beträgt. 3. Eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Kündigungsschutzklagen scheidet ferner dann aus, wenn die Kündigungssachverhalte identisch sind; eine wirtschaftliche Identität, die einer Zusammenrechnung der Streitwerte entgegensteht, ist anzunehmen, wenn die Kündigungen auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.