LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.06.2011
4 Ta 94/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 295/11

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage während der ersten sechs Monate

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 94/11

DRsp Nr. 2012/83

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage während der ersten sechs Monate

1. Für eine Kündigungsschutzklage ist als Gegenstandswert im Regelfall ein Dreibruttomonatsverdienst festzusetzen, wenn nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht wird. 2. Für die Wertfestsetzung ist nicht der Blick in die Vergangenheit und damit die Bestandsdauer sondern der Streitgegenstand im Sinne des gestellten Antrags maßgebend. 3. Geht es der Klägerin mit ihrem Antrag zukunftsgerichtet um den Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.2011 hinaus bis zum 30.09.2011 und ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis wegen Befristung überhaupt vor dem 30.09.2011 kündbar ist, rechtfertigt dies die Festsetzung des Gegenstandswertes auf drei Bruttomonatsgehälter.

wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 04.05.2011 der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.04.2011 (6 Ca 295/11) mit der Maßgabe abgeändert, dass der Wert auf 4.500,00 € festgesetzt wird. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrte mit ihrer Kündigungsschutzklage Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Beklagten vom 27.01.2011 zum 28.02.2011 beendet wurde.