LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.03.2006
8 Ta 46/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2731/05

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage - Bestandsschutz bei mehrere Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 46/06

DRsp Nr. 2006/21597

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage - Bestandsschutz bei mehrere Kündigungen

1. Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GKG.2. Dabei wird nicht auf einzelne Streitgegenstände im prozessualen Sinne abgestellt sondern allein auf den Tatbestand einer Bestandsstreitigkeit; das gilt insbesondere auch dann, wenn zwei Kündigungen in einem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang stehen.3. Unabhängig von der Anzahl der Kündigungen ist bei einem Bestandsschutz zwischen sechs und zwölf Monaten regelmäßig auf zwei Monatsverdienste für die Gegenstandswertfestsetzung abzustellen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Beklagten beanstanden die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.