LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.04.2011
3 Ta 60/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1165 a/10

Gegenstandswert für Kündigungsrechtsstreit um mehrere Kündigungen; Bewertung des Titulierungsinteresses für vergleichsweise Zeugnisregelung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 60/11

DRsp Nr. 2011/14457

Gegenstandswert für Kündigungsrechtsstreit um mehrere Kündigungen; Bewertung des Titulierungsinteresses für vergleichsweise Zeugnisregelung

1. Sind Kündigungsgründe und Streitgegenstände unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt identisch und liegt eine Überschneidung der Kündigungsanträge nicht vor und verfolgen sie auch nicht das gleiche wirtschaftliche Interesse, sind sowohl die erste als auch eine weitere Kündigung jeweils unabhängig voneinander gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu bewerten. 2. Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, darf dieser Umstand bei der Wertfestsetzung für ein Zeugniserteilungsbegehren im Rahmen des § 3 ZPO berücksichtigt werden; steht hinter dem Antrag vorrangig lediglich ein Titulierungsinteresse, ist die Bewertung dieses Streitgegenstandes mit 200 bis 300 EUR vorzunehmen, so dass im Einzelfall ein Betrag von insgesamt 750 EUR zur Bewertung des Titulierungsinteresses für ein Zwischenzeugnis und ein Endzeugnis angemessen ist.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts B... wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2011 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 28.03.2011 - Az. 2 Ca 1165 a/10 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert: