LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2011
1 Ta 181/11
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3; ZPO § 5 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 217/10

Gegenstandswert für Klage und Widerklage bei Streit um Anpassung der Betriebsrente

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 181/11

DRsp Nr. 2011/18462

Gegenstandswert für Klage und Widerklage bei Streit um Anpassung der Betriebsrente

1. Entscheidend für die Einordnung, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen, ist nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff, sondern, ob beide Klagen ein wirtschaftlich identisches Interesse betreffen. Dies ist nach der Identitätsformel dann der Fall, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden Anträgen stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht. Keine Rolle spielt hingegen, ob Klage und Widerklage dergestalt nebeneinander stehen, dass beide Anträge abgewiesen werden können, da sich hierfür Klage und Widerklage nicht notwendigerweise gegenseitig ausschließen müssen. 2. Eine Ausnahme von den genannten Grundsätzen ist dann zu machen, wenn mit Klage und Widerklage aus demselben Rechtsverhältnis jeweils Teilansprüche hergeleitet werden, die zu einer wirtschaftlichen Erhöhung und damit zu einer Addition führen. 3. Eine Klage auf Anpassung einer Rente aus einer Versorgungszusage und eine Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Versorgungszusage sowie Rückzahlung der bereits geleisteten Rente betreffen daher denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 .