LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.06.2010
1 Ta 117/10
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1751/09

Gegenstandswert für Klage gegen Änderung des Arbeitsortes bei Annahme der Änderung unter Vorbehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 117/10

DRsp Nr. 2010/13090

Gegenstandswert für Klage gegen Änderung des Arbeitsortes bei Annahme der Änderung unter Vorbehalt

Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung nur auf eine Änderung des Arbeitsortes und nicht der Vergütung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch dann nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG festzusetzen, während die Regelung des § 42 Abs. 3 S. 2 GKG keine Anwendung findet. Da bei der Annahme unter Vorbehalt nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Streit steht, sondern nur einzelne Arbeitsbedingungen, ist die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes grundsätzlich zu halbieren.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.04.2010 - 1 Ca 1751/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 2; KSchG § 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem hauptsächlich um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wurde.