1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.03.2010 -
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Die beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
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