LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.05.2010
1 Ta 77/10
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 122/10

Gegenstandswert für Klage auf Jubiläumsgeld bei Streit um Dauer der Beschäftigungszeit; Wertbestimmung anhand des geltend gemachten Zahlungsbetrages unabhängig von künftiger Bedeutsamkeit der Beschäftigungsdauer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 77/10

DRsp Nr. 2010/13079

Gegenstandswert für Klage auf Jubiläumsgeld bei Streit um Dauer der Beschäftigungszeit; Wertbestimmung anhand des geltend gemachten Zahlungsbetrages unabhängig von künftiger Bedeutsamkeit der Beschäftigungsdauer

Gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs .1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend. Erhebt der Kläger eine Klage auf Zahlung von Entgelt, ist der geforderte Betrag wertbestimmend, da er das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand widerspiegelt. Mit der Klage eventuell verfolgte wirtschaftliche Fernziele sind nicht zu berücksichtigen.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.03.2010 - 4 Ca 122/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen,

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe:

I. Die beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit.