LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2011
1 Ta 168/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 257;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 341
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 884/10

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zum Ersatz künftig entstehender Schäden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 168/11

DRsp Nr. 2011/18459

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zum Ersatz künftig entstehender Schäden

Der Wert eines Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftig entstehender Schäden beurteilt sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach § 3 ZPO. Die Sondernorm des § 42 Abs. 2 GKG ist hierauf nicht, auch nicht entsprechend, anzuwenden, da es sich bei künftig entstehenden Schadensersatzansprüchen nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies gilt auch, wenn sich der Ersatzanspruch auf entstehende Schäden durch den Wegfall wiederkehrender Leistungen in der Zukunft bezieht.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.05.2011 - 5 Ca 884/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 257;

Gründe:

I. Die beschwerdeführende Beklagte begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.